Bedingungen für die Mitgliedschaft im Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V.

Der Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V. gliedert sich zurzeit in 2 Gruppen:

1. Kinderchor:              -Aufbauchor-

2. Jugendchor:             -Voice Mail-

Kinder bzw. Jugendliche, die sich um eine Mitgliedschaft bewerben, werden im Hinblick auf die für sie in Frage kommende Gruppe von dem Chorleiter auf ihre stimmlichen und allgemein musikalischen Fähigkeiten hin geprüft.

Vor der endgültigen Abgabe des Aufnahmeantrages können Interessenten 3 Proben unverbindlich besuchen. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen und rechtsverbindlich, wenn der gesetzliche Vertreter die Aufnahmebestätigung von einem Vorstandsmitglied erhält und der Mitgliedsbeitrag bis zum Halbjahresende gezahlt worden ist. (Erst dann tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft.)

 

Mitgliedsbeitrag:         1. Kind € 8,00/Monat

   2. Kind € 4,00/Monat

   ab dem 3. Kind frei

 

Für passive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag mindestens € 30,--.

 

Die Chormitglieder sind verpflichtet, die Chorproben regelmäßig zu besuchen. Liegt ein schwerwiegender Hinderungsgrund vor, so ist dem Chorleiter oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes zuvor oder spätestens bis zur nächsten Probe davon Mitteilung zu machen. In jedem Falle ist eine Entschuldigung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wenn die Mitwirkung bei einem geplanten Konzert aus schwerwiegendem Grund nicht möglich ist, muss die Chorleitung rechtzeitig vorher informiert werden. Bei häufigem Versäumen der Proben muss das Chormitglied damit rechnen, an einem bevorstehenden Konzert oder einer Chorfahrt nicht teilnehmen zu dürfen. Wenn ein Chormitglied im Verlaufe eines Kalenderjahres 3 Proben unentschuldigt fernbleibt, ist der Vorstand berechtigt, das betreffende Mitglied aus dem Chor auszuschließen. Das unentschuldigte Fehlen bei einem Konzerttermin zählt besonders schwer. Nach zweimaligem unentschuldigtem Fehlen  wird der gesetzliche Vertreter über das Versäumnis informiert und auf die Gefahr eines Ausschlusses hingewiesen.

Wenn das Chormitglied von sich aus- ohne Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende- aus dem Langenfelder Kinder- und Jugendchor 1975 e. V. ausscheidet, ist eine Entschädigungssumme von € 25,-- an die Chorkasse zu Zahlen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein vom Vorstand ausgesprochener Ausschluss nach § 11 der Vereinssatzung rechtswirksam geworden ist. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass die musikalische Arbeit und die Ordnung des Chores durch unzuverlässige Mitglieder gestört werden. Ausnahmen von dieser Regelung kann der Vorstand beschließen.

 

Kleiderordnung für Chormitglieder:

Mädchen

Jungen

 

  • Weiße Bluse mit Chorwappen
  • schwarzer Chorrock
  • Chor- T-shirt
  • Weißes Hemd mit Chorwappen
  • Chor- T-Shirt

Wird gegen eine Leihgebühr von € 30,-- (weibliche Mitglieder) oder € 15,--(männliche Mitglieder) vom Chor gestellt.

Die Leihgebühr wird nicht erstattet.

Chorschal

Chorfliege

Für € 15,-- beim Kleiderwart erhältlich.

Hautfarbene Strumpfhose

Schwarze Stoffhose 

( keine Jeans!!!)

 

Gepflegte schwarze Schuhe 

( keine Turnschuhe!!!)

Gepflegte schwarze Schuhe 

( keine Turnschuhe!!!)

 

 

Die aktiven Mitglieder, die Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand eingesetzten Aufsichtspersonen sowie der Chorleiter sind bei der Ausübung ihrer vom Vorstand geplanten satzungsgemäßer Tätigkeit im Rahmen der Vereinbarungen des Deutschen Sängerbundes haftpflichtversichert und über den Sängerbund Nordrhein- Westfalen unfallversichert.

 

Die Haftpflichtversicherung umfasst u.a. den Versicherungsschutz bei satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Chormitglieder, Chorleiter und Betreuer bei Ausübung ihrer Vereinstätigkeit. Ausgeschlossen bleiben jedoch gegenseitige Haftpflichtansprüche der Mitversicherten. Außerdem gilt der Versicherungsschutz auch bei Schäden an gemieteten  Räumlichkeiten zu satzungsgemäßen Veranstaltungen. Es gilt eine Selbstbeteiligung  in Höhe von € 26,-- pro Schaden als vereinbart. Die Unfallversicherung umfasst Unfälle, von denen die Chormitglieder, Chorleiter oder Betreuer bei der Teilnahme an satzungsgemäßen Veranstaltungen betroffen werden. Eingeschlossen sind hierbei Unfälle auf dem direkten Weg hin und zurück.

 

PDF-Version zum Download

Ausserdem hier zum Download: